Vereinssatzung 

des 

Allgemeinen Sportvereins (ASV) Piding

§1        Name, Sitz, Zweck

§2        Vereinszweck

§3        Geschäftsjahr

§4        Erwerb der Mitgliedschaft

§5        Beendigung der Mitgliedschaft

§6        Beiträge

§7        Vereinsorgane

§8        Mitgliederversammlung

§9        Vorstand (nach §26 BGB)

§10      Vereinsausschuss

§11      Wahl und Amtsperiode

§12      Stimmrecht und Wählbarkeit

§13      Protokoll

§14      Kassenrevisoren

§15      Beisitzer

§16      Abteilungen

§17      Vereinsjugend

§18      Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

 

§1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen „ASV Piding e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 83451 Piding und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Laufen eingetragen.

 

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, Tanz- und Spielübungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Aufnahmeantrag bei Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages kann eine Entscheidung durch den Vereinsausschuss beantragt werden.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weisegegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung durch den Vereinsausschuss zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. Auch bei der Mitgliederversammlung ist dem auszuschließendem Mitglied Gelegenheit zu Anhörung zu geben.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist möglich, wenn der Beitrag nicht bezahlt wird.

 

§6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag kann in der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen erfolgen.

 

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • der Ausschuss

 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im 4. Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  3. Ort und Zeit einer Mitgliederversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung durch Anschläge in den Übungsstätten (Fußballplatz, Mehrzweckhalle, Schulturnhalle, Eisstockheim) mindestens 10 Tage vorher bekanntzugeben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen nur dann geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen oder der Versammlungsleiter dies festlegt. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

 

§9 Vorstand (nach §26 BGB)

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt.

 

§10 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    • dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
    • dem 1. und 2. Schriftführer
    • dem 1. und 2. Kassier
    • dem Jugendleiter
    • den Abteilungsleitern, bei Verhinderung ein vom Abteilungsleiter bestimmter Vertreter
    • dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung (sofern gewählt)
  2. Für Ausschussmitglieder, die während einer Amtsperiode ausscheiden, wählt der Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied, bis die Mitgliederversammlung eine Neu- oder Ersatzwahl durchführt.
  3. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
  4. Sitzungen des Vereinsausschusses finden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vereinsausschusses auf Einladung des Vorstandes statt-

 

§11 Wahl und Amtsperiode

  1. Der Vorstand sowie die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses, mit Ausnahme der Abteilungsleiter und dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung, werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Der Vorstand und die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben jedoch bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Bei einer Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich die Wahlperiode auf die verbleibende Amtszeit.

 

§12 Stimmrecht und Wählbarkeit

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§13 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§14 Kassenrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenrevisoren. Die Revisoren bleiben bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Den Revisoren obliegt die Überprüfung der Kassenführung. Sie haben der Mitgliederversammlung vor einer Neu- oder Ersatzwahl des Kassiers Bericht zu erstatten

 

§15 Beisitzer

Die Mitgliederversammlung kann auf die Dauer von zwei Jahren bis zu zwei Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

 

§16 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen oder neue Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden, die jedoch rechtlich unselbständig bleiben.
  2. Für die Abteilungsleitung sind mindestens ein Abteilungsleiter, ein Kassier und ein Schriftführer zu wählen. Die Besetzung weiterer Ämter, sowie der Erlass einer Abteilungsordnung bleibt den Abteilungen vorbehalten. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Die Abteilungsleitung bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Von den Abteilungen ist mindestens alle zwei Jahre zur Neuwahl eine Jahreshauptversammlung der Abteilung durchzuführen.
  3. Der Abteilungsleiter hat der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsausschuss auf Verlangen Rechenschaft über den Abteilungsbetrieb zu geben.
  4. Der Kassier der Abteilung hat dem Vereinsausschuss nach Abschluss des Kalenderjahres eine Jahresaufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung über das Abteilungsvermögen vorzulegen.
  5. Die Abteilungsleitung hat das Recht, interne Abteilungsangelegenheiten selbst zu regeln. Der Abteilungsleiter ist zu Willenserklärungen in Angelegenheiten, die unmittelbar mit der Durchführung des Sportbetriebs der Abteilung zusammenhängen, die den Verein bzw. die Abteilung belasten, bis zu einer Höhe von 1.000,- DM je Einzelfall berechtigt.
  6. Der Vereinsausschuss hat jederzeit das Recht, in die Führung der Abteilung einzugreifen, wenn dies das Vereinsinteresse gebietet.
  7. Bei Auflösung der Abteilung fällt das Vermögen der Abteilung an den ASV Piding.

 

§17 Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre.
  2. Die Vereinsjugend kann nach Maßgabe der Bayerischen Sportjugend im BLSV eine Vereinsjugendordnung erlassen. Ein gewählter Vorsitzender der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtest Mitglied im Vereinsausschuss.

 

§18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeine Piding mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwandet werden darf.

 

Piding, den 19.Oktober 1995

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